
Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für die Druckindustrie
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Preisangebot. Die Preisangebote werden in € angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten: Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten. Wir fühlen uns an unser Angebot 60 Tage nach Abgabedatum gebunden, längere Zeiten bedürfen der ausdrücklichen Absprache. Bei Auftragserteilung mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine andere ausdrückliche Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Produktionsstätte, sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
- Zahlungsbedingungen. Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tag des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt.
Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei uns eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.Alle Zahlungsfristen laufen vom jeweiligen Rechnungsdatum ab.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer), hat innerhalb 8 Tagen abzüglich 2% oder 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in EURO zu erfolgen, Beträge für Einzelaufträge und Abrufe bis zu 50,- € sind bei Lieferung in bar zahlbar. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerblich. Bei neuen Verbindungen oder außergewöhnlichen Vorleistungen können wir eine Vorauszahlung verlangen.
Bei Zeitschriften erfolgt Abrechnung für jede Ausgabe. Für derartige Aufträge hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar zu erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Kundenakzepte werden für die ersten 30 Tage spesenfrei angenommen. Die Diskontspesen für den Rest der Laufzeit gehen zu Lasten des Wechselgebers. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlung mit Wechsel ist ausgeschlossen.
Bei großen Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt.
Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch uns sind wir berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen haben wir das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen. - Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel, ohne unsere Zustimmung, weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, welcher diese Abtretung hiermit annimmt.An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen von uns mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
- Lieferungen gelten ab unserer Produktionsstätte, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person/Spedition übergeben worden ist. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
- Lieferzeit. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung bzw. ihrer Übergabe aller benötigten Produktionsunterlagen an uns, sie endet mit dem Tag, an dem die Ware unsere Betriebsstätte verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.Für Überschreitung der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, verursacht werden.
Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitsbeschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preisen. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und der Preise berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten, oder uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. - Lieferungsverzug. Bei Lieferungsverzug unsererseits ist der Auftraggeber in jedem Fell erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.
- Abnahmeverzug. Kommt der Auftraggeber mir der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht uns aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
- Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Wir haben das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in einem angemessenen Zeitraum. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreierklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckfreierklärung/ Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen.Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z. B. Spiraleinbände aus Kunststoff, besondere Heftungen, auch Spezialheftungen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw., durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen.Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
- Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei zur Verfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleibt das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen unser Eigentum.10. Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.
- Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
- Urheberrecht. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei uns.Nachdrucke oder Vervielfältigungen – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, sind ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.Druck-Platten, Filmbelichtungen und Filmmontagen, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Stanzen und dergleichen bleiben unser (Druckerei) Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern sie in unserem Hause erstellt wurden.Für fremde Druckvorlagen, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert werden, übernehmen wir keine Haftung.
- Versicherungen. Wenn die uns übergebenen Manuskripte, Originale, Filme, Papiere, auf digitale Medien gespeicherte Daten, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
- Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden” letzte Ausgabe, maßgebend. Gelieferte Daten in „alter Rechtschreibung” werden nur auf gesonderte Bestellung geändert.
- Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber gründlich auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckfrei erklärt und unterschrieben zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftliches Bestätigung.Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzugs nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwi- schen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. Ein Korrekturabzug (farbig) ist nicht als farbverbindlich anzusehen, sofern nicht ausdrücklich ein farbverbindliches Proof oder ein Andruck auf Auflagenpapier bestellt wurde.
- Mehr- oder Minderlieferung. Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5% anzuerkennen. Des Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken auf 10%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung wenn das Papier von dem Lieferanten aufgrund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.
- Periodische Arbeiten. Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt als gewerbeüblich folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart werden, können nur unter Einhaltung einer Frist von einer Ausgabe gekündigt werden. Arbeiten mit einem festen Auslieferungstermin haben eine Kündigungsfrist von drei Ausgaben. Falls der durchschnittliche Rechnungsbetrag der einzelnen Ausgaben über 500,- € liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auch auf drei Ausgaben. Im Fall von Zahlungsverzug können wir fristlos kündigen.
- Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen wie z. B. Druckarbeiten, digitalen Speichermedien, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten.
- Firmentext. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext und/oder unser Firmenzeichen auf Lieferungen aller Art anzubringen.
- Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Siegburg.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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